Mit rechten Dingen

Gastaufnahmevertrag

Auch vor und während des Urlaubes soll es mit „rechten Dingen“ zugehen, deshalb bitten wir Sie, die nachfolgenden Bedingungen aufmerksam durchzulesen. Mit Rücksicht auf die Rechtsfolgen kann der Kaiserstuhl Touristik e.V. lediglich einen allgemeinen Überblick über die Unterbringungsmöglichkeiten vor Ort geben. Sie ist lediglich eine „Vermittlungsstelle“ für Unterkünfte. Wir weisen darauf hin, dass die Angebote und die dazugehörigen Texte und Fotos vom Kaiserstuhl Touristik e.V. nicht detailliert geprüft worden sind, sondern lediglich eine Überprüfung anhand vorhandener Erkenntnisse vorgenommen wurde. Die Darstellung beruhen auf den von den Anbietern gelieferten Angaben, für deren Vollständigkeit und Richtigkeit kann keine Gewähr übernommen werden. Ebenso nicht für Satzfehler, Auslassungen, Preisangaben usw.. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit in diesem Zusammenhang wird ausdrücklich ausgeschlossen. Das Online-Verzeichnis dient lediglich der Absatzförderung und Information. Aus falschen Angaben oder nicht erfüllten Leistungszusagen des jeweiligen touristischen Anbieters kann keine Schadensersatzpflicht gegen über dem Kaiserstuhl Touristik e.V. abgeleitet werden.

Wir vermitteln Unterkünfte entsprechend dem aktuellen Buchungsangebot. Ihre vertragliche Beziehung schließen Sie direkt mit dem entsprechenden Beherbergungsbetrieb. Hierbei handelt es sich um den sogenannten Gastaufnahmevertrag. Die folgenden Gastaufnahmebedingungen für Beherbergungsleistungen haben wir, soweit der der jeweilige Vermieter/Betrieb keine abweichenden anderen Bedingungen zum Vertragsabschluss vorlegt, für Sie aufgelistet. Für unvorhersehbare Fälle empfehlen wir Ihnen den Abschluss einer Rücktrittsversicherung für Reisen in Deutschland. Wenn Sie Ihre gebuchte Reise aus wichtigen Gründen, z.B. wegen Krankheit oder Unfall, nicht antreten können oder abbrechen bzw. später beginnen müssen, dann schützt Sie die Reiserücktrittskostenversicherung vor den finanziellen Folgen.

Rechte und Pflichten aus dem Gastaufnahmevertrag

§ 1 Abschluss des Gastaufnahme- / Beherbergungsvertrages
Der Gastaufnahmevertrag ist verbindlich abgeschlossen, wenn die Unterkunft bestellt und zugesagt oder kurzfristig bereitgestellt wird. Die Buchung kann mündlich, schriftlich oder per Telefax erfolgen. Im Interesse der Vertragsparteien sollte die Schriftform gewählt werden. Die Buchung erfolgt durch den buchenden Gast auch für alle in der Buchung mit aufgeführten Personen, für deren Vertragsverpflichtungen der buchende Gast wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

§ 2 Leistungen, Preise und Bezahlung
Die vom Beherbergungsbetrieb geschuldeten Leistungen ergeben sich ausschließlich aus dem Buchungsangebot in Verbindung mit den Angaben im Gastgeberverzeichnis, Prospekt bzw. Internet. Die im Unterkunftsverzeichnis bzw. Internet angegebenen Preise sind Endpreise und schließen alle Nebenkosten ein, soweit nichts anderes vereinbart ist. Wenn der jeweilige Beherbergungsbetrieb es verlangt, ist mit der verbindlichen Buchung eine Anzahlung nach Vereinbarung zu zahlen. Anderenfalls ist der vereinbarte Preis, einschließlich aller Nebenkosten, am Tage der Abreise fällig, soweit nicht anderes vereinbart ist.

Haben die Parteien eine Anzahlung vereinbart, ist folgende Klausel zum empfehlen: Mit der verbindlichen Buchung ist eine Anzahlung in Höhe von 10% des Gesamtaufenthaltspreises zu zahlen. Der vereinbarte Restbetrag, einschließlich aller Nebenkosten ist am Tage der Abreise fällig, soweit nicht anders vereinbart ist. Werden Anzahlungen (und Restzahlungen) nicht fristgemäß geleistet, ist der Beherbergungsbetrieb nach erfolgloser Mahnung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

§ 3 Rücktritt
Der Abschluss des Gastaufnahmevertrages verpflichtet beide Vertragspartner zur Erfüllung des Vertrages, gleichgültig für welche Dauer der Vertrag abgeschlossen ist. Ein einseitiger, kostenfreier Rücktritt seitens des Gastes von einer verbindlichen Buchung ist ausgeschlossen, es sei denn, der Inhaber des Beherbergungsbetriebes erklärt ausnahmsweise seine Zustimmung. Tritt der Gast vom Vertrag zurück, ist er verpflichtet, unabhängig vom Zeitpunkt und vom Grund des Rücktritts, den vereinbarten oder betriebsüblichen Preis einschließlich des Verpflegungsanteils zu zahlen. Der Inhaber des Beherbergungsbetriebes muss sich jedoch ersparte Aufwendungen auf den Erfüllungsanspruch anrechnen lassen.
Üblicherweise wird der Wert der ersparten Aufwendungen bei Übernachtung mit Frühstück pauschal mit 20%,
bei Übernachtung mit Halbpension pauschal mit 30%, bei Übernachtung mit Vollpension pauschal mit 40% und bei Vermietung einer Ferienwohnung oder eines Ferienhauses pauschal mit 10 % bis 20% des Unterkunftspreises als angemessen anerkannt.
Der Inhaber eines Beherbergungsbetriebes hat nach Treu und Glauben eine nicht in Anspruch genommene Unterkunft anderweitig zu vermieten und muss sich das dadurch Ersparte auf seinen Erfüllungsanspruch anrechnen lassen. Dem Gast bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Beherbergungsbetrieb ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Rücktritterklärung ist an den Beherbergungsbetrieb zu richten und sollte im Interesse des Gastes schriftlich erfolgen.

§ 5 Mängel der Beherbergungsleistung
Der Beherbergungsbetrieb haftet für die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung. Weist die gemietete Unterkunft einen Mangel auf, der über eine bloße Unannehmlichkeit hinausgeht, hat der Gast dem Inhaber des Beherbergungsbetriebes oder dessen Beauftragten den Mangel unverzüglich anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen.

§ 6 Haftung
Die vertragliche Haftung des Beherbergungsbetriebes für Schäden, die nicht Körperschäden sind und für die der Inhaber des Beherbergungsbetriebes oder dessen Erfüllungsgehilfen verantwortlich sind, ist auf den dreifachen Preis der vereinbarten Leistung beschränkt, soweit der Schaden nicht auf eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung beruht. Der Beherbergungsbetrieb haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen, Theater- und Konzertbesuche, Ausstellungen usw.) und die ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet sind.

§ 7 Verjährung
Vertragliche Ansprüche sowie Schadensersatzansprüche aus dem Gastaufnahmevertrag und Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren nach drei Jahren.

§ 8 Gerichtsstand
Es findet deutsches Recht Anwendung. Gerichtsstand für Klagen des Gastes gegen den Beherbergungsbetrieb ist ausschließlich der Sitz des Beherbergungsbetriebes. Für Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben, wird als ausschließlicher Gerichtsstand für Klagen des Beherbergungsbetriebes der Sitz des Beherbergungsbetriebes vereinbart.

§ 9 Unwirksamkeit
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Gastaufnahmevertrages oder der Gastaufnahmebedingungen führt nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Vertrages.